Die Lieferung erfolgt per Spedition durch den Hersteller frei Bordsteinkante.
Die Kosten betragen derzeit 70,00 € bei Einzelgeräten.
Bei mehreren Geräten (Verpackung auf Palette) werden 7 % vom Einkaufswert berechnet.
Wichtige Informationen zur Lieferung via Spedition:
Die Lieferung von Speditionsversandgütern erfolgt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, immer frei Bordsteinkante. Unseren Kunden zuliebe haben wir uns bei großen Artikeln für Einwegpaletten entschieden, die auch beim Kunden verbleiben.
Die Nutzung der Paletten hat zwei Vorteile:
1) Die Lieferung muss nicht direkt auf einem eventuell feuchten oder verschmutzten Bordstein abgestellt werden.
2) Im Gegensatz zu Europaletten muss der Kunde keine Ersatzpalette bereitstellen.
Bitte geben Sie uns IMMER eine tagsüber erreichbare Telefonnummer an (zur Terminvereinbarung bei Speditionsversand oder für evt. Rückfragen)
Bitte kontrollieren Sie die Ware beim Empfang auf Transportschäden und lassen Sie sich diese direkt vom Zusteller / Spediteur quittieren. Sollten Sie beim Auspacken der Ware einen verdeckten Transportschaden feststellen, der bei der Übergabe der Ware nicht erkennbar war, so dokumentieren Sie diesen bitte und informieren Sie uns innerhalb von 5 Werktagen. Die Schadensdokumentation, mit Bildern, muss schriftlich, innerhalb der zuvor angegebenen Frist per Mail oder Post, bei uns eingehen. Wir haben sonst keine Möglichkeit, bei den Versandunternehmen Schadenersatzforderungen geltend zu machen. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt.
Achtung: Durch die rechtzeitige Reklamation und Kontaktaufnahme vermeiden Sie anfallende Kosten für einen späteren Umtausch und können Ihre Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. Transportversicherung unkompliziert geltend machen. Das Versäumnis einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat zwar Ihre gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte keine Konsequenzen. Anfallende Logistikkosten und Haftungsfragen können trotzdem zu Ihren Lasten gehen.
Zur Orientierung der Auszug aus dem Handelsgesetzbuch,HGB § 438 i.d.F. 22.12.2020
§438 Schadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist. Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädigung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
Schreiben Sie eine kurze Beschreibung.
Schreiben Sie eine kurze Beschreibung.